Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen allen unseren Angeboten und Verträgen sowie Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen und Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss stets freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen entstehen für uns nur, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Preise verstehen sich ab Lieferwerk. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet, wenn nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind. Es wird die im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet. Zölle und sonstige auf die Ware zu entrichtende zusätzliche Abgabe gehen zu Lasten unseres Kunden.
3. Beschaffenheit und Muster
Unsere Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, liefern wir Waren nach einschlägigen DIN- Normen in werksüblicher Sortierung. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten daher nur als unverbindliche Ansichtsstücke und sind nicht maßgeblich. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Bezugnahme auf DIN- Normen stellt lediglich eine Warenbeschreibung dar und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich als solche vereinbart oder gekennzeichnet sein.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen ab Werk. Für ordnungsgemäße Ladung und die Ladungssicherung ist unser Kunde bzw. dessen Abholer entsprechend § 412 HGB verantwortlich. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung auf den Kunden über, auch wenn eine Anlieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird eine Anlieferung vereinbart, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr unseres Kunden. Unser Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Entladestelle mit schwerem Lastzug befahrbar ist und geeignete Entlademöglichkeit besteht und das Lieferfahrzeug unverzüglich und sachgemäß entladen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet unser Kunde für hierdurch entstehende Schäden. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei einer Vertragsänderung ist die Lieferfrist nur verbindlich, wenn sie von uns erneut bestätigt wird. Aus fabrikations- und transporttechnischen Gründen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 3 % vor. Zumutbare Teillieferungen hat der Kunde hinzunehmen.
5. Mängelhaftung
Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu überprüfen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind schriftlich vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Entgegennahme der Ware anzuzeigen, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Erkennbarkeit. Uns ist Gelegenheit zur Überprüfung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Farbabweichungen oder Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, oder handelsüblicher Bruch können nicht beanstanden werden. Im Falle einer fristgerechten und berechtigten Mängelrüge könnten wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern. Schlagen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhälnismäßigen Aufwand, kann unser Kunde- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 6 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen - vom Vertrage zurücktreten oder - nach Einbau - eine Minderung der Kaufpreises verlangen.
6. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Unvermögen, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen (Mangelfolgeschäden) - werden ausgeschlossen, es sei denn,
a. daß der Schaden vorsätzlich oder
b. grob fahrlässig durch leitende Angestellte verursacht worden ist oder
c. daß vertragliche Pflichten schuldhaft verletzt werden, deren Nichteinhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würden.
In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Auftraggeber gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
7. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Warenwert. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei uns (Wertstellung auf dem Bankkonto) maßgeblich. Bei Verspäteter Zahlung (nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum) berechnen wir gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins gem. § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Hält der Zahlungsverzug auch nach Anmahnung noch an, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit unseres Kunden (z. B. andauernde Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen) sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn unser Kunde die Lieferung zu Recht beanstandet hat. Gegenüber unseren Forderungen kann von unserem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
8. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht zugleich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte an der Vorbehaltsware beim Weiterverkauf auf Kredit zu sichern. Die Forderungen unseres Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Unser Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt., solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns die für eine Einziehung erforderlichen Unterlagen in Kopie auszuhändigen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt unser Kunde das Alleineigentum an der neuen Ware, so besteht Einigkeit, dass unser Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat unser Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. In gleicher Weise ist er verpflichtet, den Gläubigern unser Vorbehaltsrecht unverzüglich anzuzeigen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen gewährten Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen unseres Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Im Falle der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf unseren Kunden über.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist das Lieferwerk. Gerichtsstand ist Emmerich bzw. Bad Liebenwerda, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Datenschutz
Unser Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden. Dasselbe gilt für die Angebotsdaten.
11. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.